Anlage: Protokollnotizen zum Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag - Ärzte/Ersatzkassen) EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag

Anlage: Protokollnotizen zum Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag - Ärzte/Ersatzkassen) EKV Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag

Anlage: Protokollnotizen zum Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag - Ärzte/Ersatzkassen)

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1. Zu § 23 Abs. 5 1Das zum 1. Januar 2003 vereinbarte neue Verfahren zum Übertragen von Daten aus mobilen Lesegeräten wird bis zum 30. September 2003 für Vertragsärzte ausgesetzt, die hierfür noch nicht über entsprechende Lesegeräte verfügen. 2In diesen Fällen kann die Übertragung von Daten aus mobilen Lesegeräten entsprechend der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Regelung vorerst weiter erfolgen. 2. Zu § 34 Abs. 9 und 10 Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass die Regelungen des § 34 Abs. 9 und - soweit sich die Regelungen auf die Diagnoseverschlüsselung mittels ICD beziehen - Abs.10 bis zum Inkrafttreten der angekündigten gesetzlichen Neuregelungen, längstens bis zum 31. 12. 1995, nicht anzuwenden sind. Protokollnotiz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes vom 08. 12. 2003 (Stand: 1. Januar 2006) 1Die Partner der Bundesmantelverträge stimmen darin überein, dass der Beschluss des Bundesschiedsamtes vom 8. Dezember 2003 bei Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung in einem Kalendervierteljahr durch den Versicherten zurzeit nicht umgesetzt wird. 2Da zu dieser Rechtsfrage eine gerichtliche Klärung nicht erfolgen wird, weil die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihre Klage gegen den Beschluss des Bundesschiedsamtes zurückgezogen hat, werden sich die Partner der Bundesmantelverträge für eine kurzfristige gesetzliche Klarstellung einsetzen. 3Sollte diese bis zum 30. Juni 2008 nicht erfolgt sein, werden die Beratungen zu den für die Umsetzung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes notwendigen vertraglichen Änderungen unmittelbar aufgenommen. Protokollnotiz zu den Änderungen der §§ 22 Abs. 3 und 34 Abs. 12 (Stand: 1. Januar 2006) Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden bis zum 31. Dezember 2007 eine Weiterentwicklung der Vorschriften der §§ 22 Abs. 3 und 34 Abs. 12 Arzt-/Ersatzkassenvertrag mit dem Inhalt vorbereiten, dass jedem Vertragsarzt - auch in versorgungsbereichs-/oder arztgruppenübergreifende(n) Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V - eine arztindividuelle Arztabrechnungsnummer zugeordnet werden kann, die EDV-gestützt einzusetzen ist. Die Protokollnotiz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Protokollnotiz zu § 21 Abs. 5 EKV in der bis zum 31. 12. 2004 gültigen Fassung (Stand: 1. Januar 2005) Ergänzend zu den Erstattungen nach § 21 Abs. 5 Satz 5 EKV i. d. F. bis zum 31. 12. 2004 erstatten die Ersatzkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen für bis zum 31. 12. 2004 eingeleitete gerichtliche Verfahren die von den Kassenärztlichen Vereinigungen nachgewiesenen Gerichtskosten zuzüglich einer Pauschale von 4,00 EUR. Protokollnotiz zu § 22 a und § 34 Abs. 12 EKV 1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor jeder zukünftigen Änderung der Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer (§ 75 Abs. 7 i. V. m. § 293 Abs. 4 SGB V) die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen rechtzeitig informieren und Änderungen mit den Spitzenverbänden abstimmen. 2. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind sich einig, dass die Regelung in § 22 a Abs. 1 Satz 2 über die gleichzeitige Verwendung der Arzt- und Betriebsstättennummer erstmals zum 1. Juli 2009 in ihren Auswirkungen überprüft wird. 3. Die Vertragspartner sind sich ferner einig, dass für den Fall der zulässigen alleinigen Verwendung der Betriebsstättennummer bei Vordrucken in dem für die Arztnummer vorgesehenen Feld das neunstellige Füllzeichen "111 111 111" aufgedruckt wird. Protokollnotiz zu § 42 sowie § 43 EKV 1Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages sind sich einig, dass die Richtlinien zu § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 106 a SGB V mit Wirkung zum 01. 01. 2008 geändert werden sollen. 2Sie verständigen sich bis zum 31. 07. 2007 über eine Neufassung. 3Soweit sich daraus die Notwendigkeit zu Änderungen zum Bundesmantelvertrag ergibt werden diese zeitgerecht erfolgen. 4Soweit sich dadurch Änderungen zu der Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer ergeben, werden die Änderungen dieser Richtlinie mit den Spitzenverbänden abgestimmt. Protokollnotiz zu § 21 Abs. 5 EKV 1Die Kassenärztliche Vereinigung soll sich soweit möglich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über das Vorgehen in geeigneter Weise mit der jeweiligen Ersatzkasse abstimmen. 2Bereits bestehende Vereinbarungen zur Abstimmung sollen fortgeführt werden.