§ 64 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 64 FGO (Klageerhebung)

§ 64 (Klageerhebung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2§ 129 a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.