FG Sachsen - Urteil vom 26.11.2004
1 K 2125/00
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 ;

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem fertiggestellten Gebäude; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 2125/00

DRsp Nr. 2005/4850

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem fertiggestellten Gebäude; Einkommensteuer 1998

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen, d.h. fertiggestellten Gebäude. Herstellungsarbeiten an einem "fertiggestellten" Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG liegen nur dann vor, wenn nach Bezugsfertigkeit vorgenommene Baumaßnahmen in einem gegenüber der Gebäudeerichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden. Beim Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten schlüsselfertigen Einfamilienhauses kommt für Aufwendungen, die sich zeitlich und sachlich unmittelbar an die bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses vorgenommenen Baumaßnahmen anschließen und sie bautechnisch vervollständigen eine Förderung nach § 7 Abs. 1 FördG nicht in Betracht.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand: