§ 8 EStDV: Wie Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht zur Steuerfalle werden

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen gem. § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 € (absolute Grenze seit 1996) beträgt. Angesichts gestiegener Grundstückspreise dürften vielfach auch Grundstücksteile, die bisher von der Vereinfachungsregelung erfasst waren, diese Wertgrenze mittlerweile überschritten haben und damit Betriebsvermögen darstellen. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wann das Wahlrecht des § 8 EStDV eröffnet ist und wie Sie das Steuerrisiko für Ihre Mandanten minimieren.

Wahlrecht: Wann Grundstücksteile als Privatvermögen behandelt werden dürfen

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 € (absolute Grenze) beträgt (§ 8 EStDV). Sind diese beiden Grenzen nicht überschritten, besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln.