R 10.2 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10 EStG

R 10.2 EStR 2005 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

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R 10.2 EStR 2005 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden. (2) Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs erteilt wird. (3) Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zu einem Betrag von 13 805 Euro abziehbar.