R 10.5 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10 EStG

R 10.5 EStR 2005 Versicherungsbeiträge

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R 10.5 EStR 2005 Versicherungsbeiträge

R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Kapitalbildende Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nach dem 31.3.1996 abgeschlossen worden sind, sind solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt; sind weitere Risiken mitversichert, bleiben nur die Beitragsanteile für Berufsunfähigkeit und Pflege außer Betracht. 2Den Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes hat der Stpfl. bei Abschluss des Versicherungsvertrages und bei Beitragsänderungen durch gesonderten Ausweis des Versicherers zu erbringen. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für fondsgebundene Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sowie für nach dem 31.12.1996 abgeschlossene Direktversicherungen. (2) 1Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Stpfl. den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen. 2Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen, können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.