R 10.6 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10 EStG

R 10.6 EStR 2005 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

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R 10.6 EStR 2005 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Bei einer Nachversteuerung nach § 30 EStDV wird der Steuerbescheid des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsbeiträge für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG als Sonderausgabe berücksichtigt worden sind, nicht berichtigt. 2Es ist lediglich festzustellen, welche Steuer für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzen gewesen wäre, wenn der Stpfl. die Versicherungsbeiträge (Einmalbeitrag und laufende Beitragsleistung) nicht geleistet hätte. 3Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Steuer und der seinerzeit festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer für das Kalenderjahr zu erheben, in dem das steuerschädliche Ereignis eingetreten ist.