R 10b.1 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10b EStG

R 10b.1 EStR 2005 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 und 1a EStG

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R 10b.1 EStR 2005 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 und 1a EStG

R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 und 1a EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Begünstigte Ausgaben 1Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV abschließend aufgeführt. 2Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die dem Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zugeordnet sind. 3Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 4Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. 5Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden. (2) Durchlaufspenden 1Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen. 2Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können jedoch weiterhin ihnen zugewendete Spenden - nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren - an Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 EStDV weiterleiten. 3Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. 4Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. 5Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. 6Vor der Weiterleitung der Spenden an einen Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV muss sie prüfen, ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist. 7Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden. (3) Nachweis der Zuwendungen 1Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 2Die Zuwendungsbestätigung kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. (4) Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung 1Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat. 2 Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden: 1. die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck entspricht, 2 die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt, 3. eine rechtsverbindliche Unterschrift wirdbeim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet, 4. das Verfahren gegen unbefugten Eingriff gesichert ist, 5. das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden sind und die Summen könnenabgestimmt werden, und 7. Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar sind (analog§ 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt. 3Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden. (5) Prüfungen 1Ist der Empfänger einer Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein inländischer amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. 2Das gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird.