R 10b.2 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10b EStG

R 10b.2 EStR 2005 Zuwendungen an politische Parteien

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R 10b.2 EStR 2005 Zuwendungen an politische Parteien

R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Zuwendungen an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei im Sinne des § 2 PartG anzusehen ist. 2Der Stpfl. hat dem Finanzamt die Zuwendungen grundsätzlich durch eine von der Partei nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 3 R 10b.1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.