R 10b.3 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10b EStG

R 10b.3 EStR 2005 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

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R 10b.3 EStR 2005 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

R 10b.3 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Alternativgrenze 1Zu den gesamten Umsätzen im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG gehören außer den steuerbaren Umsätzen im Sinne des § 1 UStG auch nicht steuerbare Umsätze. 2Bei den Ausgaben für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke wird der Satz von 2 v. T. nicht erhöht. 3Dieser Satz wird, wenn der Stpfl. Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Stpfl. am Gewinn der Gesellschaft entspricht. (2) Großspendenregelung 1Als Einzelzuwendung im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG ist grundsätzlich jeder einzelne Abfluss einer Zahlung oder die Zuwendung eines Wirtschaftsgutes anzusehen. 2Eine Einzelzuwendung liegt aber auch dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer Wirtschaftsgüter in einem VZ an denselben Empfänger auf einer einheitlichen Entscheidung des Stpfl. beruhen. 3§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch anzuwenden, wenn eine Zuwendung von mindestens 25 565 Euro an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet und von dieser auflagegemäß in Teilbeträgen von jeweils weniger als 25 565 Euro an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet wird. 4Bei einer von einer Personengesellschaft geleisteten Einzelzuwendung ist erforderlich, dass auf den einzelnen Gesellschafter ein Zuwendungsanteil von mindestens 25 565 Euro entfällt.