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(1) 1Der Betrag der negativen Einkünfte, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wird, entspricht der negativen Summe der Einkünfte (>R 2 Abs. 1 Nr. 3). 2Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt. (2) 1Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf 511500 Euro (Höchstbetrag) bezieht sich auf den einzelnen Stpfl., der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2 Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1023000 Euro und kann unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten die positiven oder die negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden. 3 Bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften gilt der Höchstbetrag für jeden Beteiligten. 4 Über die Frage, welcher Anteil an den negativen Einkünften der Personengesellschaft oder Personengemeinschaft auf den einzelnen Beteiligten entfällt, ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden. 5 Inwieweit diese anteiligen negativen Einkünfte beim einzelnen Beteiligten nach § 10d EStG abziehbar sind, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu beurteilen. 6 In Organschaftsfällen (§ 14 KStG) bezieht sich der Höchstbetrag auf den Organträger. 7 Er ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. 8 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz 3 zu beachten. 9 Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend bei der Begrenzung des Verlustvortrags. (3) 1Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden. 2 Wird der Einkommensteuerbescheid des Rücktragsjahres gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht nur im Umfang des Erhöhungsbetrags neu ausgeübt werden. 3 Der Antrag, vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz abzusehen, kann widerrufen werden bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids nach § 10d Abs. 4 EStG. 4 Das Wahlrecht steht auch dem Erben für die negativen Einkünfte des Erblassers zu, die beim Erblasser nicht ausgeglichen werden können und nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden sollen und beim Erben im VZ des Erbfalles nicht ausgeglichen werden können. 5 Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Höhe nach beschränkt werden. (4) Verfahren bei Arbeitnehmern 1 Der Verlustabzug kann grundsätzlich nur von dem Stpfl. geltend gemacht werden, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2 Deshalb kann die Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden. (5) Übertragung der Verlustabzugsberechtigung 1 Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muss er dies beantragen, es sei denn, er wird bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt. 2 Erfolgt für einen VZ keine Veranlagung, kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug vorbehaltlich Satz 4 nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden. 3 Der auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellte verbleibende Verlustvortrag ist in diesen Fällen in Höhe der positiven Summe der Einkünfte des VZ, in dem keine Veranlagung erfolgte, ggf. bis auf 0 Euro, zu mindern und gesondert festzustellen. 4 Für den VZ der Verlustentstehung erfolgt jedoch keine Minderung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Verlustrücktrag verzichtet hat. (6) Übertragung der Verlustabzugsberechtigung 1 Der Steuerbescheid für den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG zu ändern, wenn sich bei der Ermittlung der abziehbaren negativen Einkünfte für das Verlustentstehungsjahr Änderungen ergeben, die zu einem höheren oder niedrigeren Verlustrücktrag führen. 2 Auch in diesen Fällen gilt die Festsetzungsfrist des § 10d Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG. 3 Wirkt sich die Änderung eines Verlustrücktrags oder -vortrags auf den Verlustvortrag aus, der am Schluss eines VZ verbleibt, sind die betroffenen Feststellungsbescheide i.S.d. § 10d Abs. 4 EStG nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu ändern. 4 Die bestandskräftige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann nur nach §