R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )
(1) Gewinnschätzung 1Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. 2Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1EStG oder nach § 4 Abs. 3EStG ermitteln. 3Haben sie keine Bücher im Sinne des § 4 Abs. 1EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3EStG nicht aufgezeichnet, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1EStG zu schätzen. 4Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen. (2) Wechsel der Gewinnermittlungsart 1Geht ein Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in R 17 zu verfahren. 2Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 5EStG in diesem Zusammenhang der nach § 4 Abs. 1EStG gleichzustellen ist. 3Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 5EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. 4Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. 5Maßgebend für die Ermittlung des Übergangsgewinns ist die Verfahrensweise im Wirtschaftsjahr vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart. (3) Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4EStG im Beitrittsgebiet § 13 Abs. 2 Nr. 2EStG kommt im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung. (4) Entnahme nach § 13 Abs. 5EStG1Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach § 13 Abs. 5EStG kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem 31.12.1986 Betriebsvermögen geworden ist. 2§ 13 Abs. 5EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung.