R 2 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 2 EStG

R 2 EStR 2005

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R 2 EStR 2005 Umfang der Besteuerung

R 2 Umfang der Besteuerung

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 + Hinzurechnungsbetrag ( § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3 = Summe der Einkünfte
4 - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
5 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24a EStG)
6 - Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 - Verlustabzug nach § 10d EStG
9 - Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
11 - Steuerbegünstigungen der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schuztwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
13 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14 - Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15 - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
16 = z. v. Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1 Steuerbetrag a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG oder b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenen Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG
4 - Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artike 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
5 - ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
6 - Steuerermäßigung nach § 35 EStG
7 - Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kinder bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 3 EStG)
8 - Steuerermäßigung bei Zuwendungen an polititsche Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
9 - Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
10 - Steuerermäßigung nach § 35a EStG
11 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
12 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. den §§ 30, 31 EStDV
13 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
14 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
15 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
16 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)