R 24.2 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 24 EStG

R 24.2 EStR 2005 Nachträgliche Einkünfte

R 24.2 " /> R 24.2 " />

R 24.2 EStR 2005 Nachträgliche Einkünfte

R 24.2 Nachträgliche Einkünfte

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen darstellen. 2Bezahlt ein Mitunternehmer nach Auflösung der Gesellschaft aus seinem Vermögen betrieblich begründete Schulden eines anderen Gesellschafters, hat er einen nachträglichen gewerblichen Verlust, soweit er seine Ausgleichsforderung nicht verwirklichen kann. (2) § 24 Nr. 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn die nachträglichen Einkünfte einem Rechtsnachfolger zufließen.