R 26b EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 26b EStG

R 26b EStR 2005 Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

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R 26b EStR 2005 Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

R 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Gesonderte Ermittlung der Einkünfte 1Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 2Wegen des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird auf § 62d Abs. 2 EStDV und R 115 Abs. 9 hingewiesen. (2) Feststellung gemeinsamer Einkünfte Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 179 Abs. 2 AO), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO).