R 31 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 31 EStG

R 31 EStR 2005 Familienleistungsausgleich

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R 31 EStR 2005 Familienleistungsausgleich

R 31 Familienleistungsausgleich

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Günstigerprüfung 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist getrennt für jedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind, von Amts wegen zu prüfen, ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen sind. 2Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuellesteuerliche Wirkungder Freibeträge nicht ausgleichen kann. 3Der Prüfung ist das zu versteuernde Einkommen zu Grunde zu legen; bei der Prüfung der Steuerfreistellung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgereicht hat. 4Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG oder auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften sind wie Ansprüche auf Kindergeld bis zur Höhe der Beträge nach § 66 EStG zu berücksichtigen. (2) Anspruch auf Kindergeld 1Bei der Prüfung der Steuerfreistellung ist auf das für den jeweiligen VZ zustehende Kindergeld oder die vergleichbare Leistung abzustellenunabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder eine Zahlung erfolgt ist.. 2 Auch ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgt ist , ist nicht zu berücksichtigen. (3) Zurechnung des Kindergelds/zivilrechtlicher Ausgleich 1 1Der Anspruch auf Kindergeld ist demjenigen zuzurechnen, der für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, auch wenn das Kindergeld an das Kind selbst oder einen Dritten (z. B. einen Träger von Sozialleistungen) ausgezahlt wird. 2 Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zuzurechnen; dies gilt unabhängig davon, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil das halbe Kindergeld über den zivilrechtlichen Ausgleich nach § 1612b Abs. 1 BGB von seinen Unterhaltszahlungen abzieht, nach § 1612b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt unterbleibt oder ein zivilrechtlicher Ausgleich nicht in Anspruch genommen wird. . 3 In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG und in den Fällen der Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 6, 1. Alternative EStG) ist dem Stpfl. der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen. 5 Wird für ein Kind lediglich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen (§ 32 Abs. 6 Satz 6, 2. Alternative EStG), bleibt die Zurechnung des Anspruchs auf Kindergeld hiervon unberührt. (4) Abstimmung zwischen Finanzämtern und Familienkassen 1Kommen die Freibeträge für Kinder zum Abzug, hat das Finanzamt die Veranlagung grundsätzlich unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld durchzuführen. 2sich durch den Vortrag des Stpfl. begründete Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld, ist die Familienkasse zu beteiligen. 3 Wird von der Familienkasse bescheinigt, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht , übernimmt das Finanzamt grundsätzlich die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes. 4 Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der einen Stelle (Finanzamt oder Familienkasse) oder eine abweichende Auffassung sind der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, mitzuteilen. 5 Diese teilt der anderen Stelle mit, ob sie den Zweifeln Rechnung trägt bzw.. ob sie sich der abweichenden Auffassung anschließt. 6 Kann im Einzelfall kein Einvernehmen nicht erzielt werden, haben das Finanzamt und die Familienkasse der jeweils vorgesetzten Behörde zu berichten. 7 Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.