FG Berlin - Urteil vom 28.02.2000
8 K 8750/98
Normen:
AO § 171 Abs. 3 Satz 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 1; EStG § 10d Abs. 3 Satz 4; EStG § 10d Abs. 3 Satz 5;
Fundstellen:
EFG 2000, 844

1. Erstmaliger

FG Berlin, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 8 K 8750/98

DRsp Nr. 2001/1424

1. Erstmaliger

Ein gegenüber dem mit der steuerlichen Prüfung des Vorjahres befaßten Betriebsprüfer gestellter Antrag auf Änderung der Veranlagung des Folgejahres führt nicht zu einer Ablaufhemmung i. S. des § 171 Abs. 3 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 Satz 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 1; EStG § 10d Abs. 3 Satz 4; EStG § 10d Abs. 3 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung eines 1989 entstandenen negativen zu versteuernden Einkommens in Höhe von 53.114,00 DM im Folgejahr.

Die Klägerin, eine GmbH, machte im Rahmen ihrer 1991 beim früheren Finanzamt für Körperschaften in Berlin eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 1989 ein negatives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 27.354,00 DM geltend. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt für Körperschaften in dem entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1989 vom 14. Juni 1991 ohne Änderungen übernommen. Ein Verlustrücktrag unterblieb, weil die Ertragsteuern für die beiden Vorjahre ebenfalls bereits auf 0,00 DM festgesetzt worden waren.