EuGH - Urteil vom 26.06.1990
Rs C-8/89
Normen:
VO Nr. 2727/75/EWG Art. 4 b ; EWGV Art. 40 ; EWGV Art. 43 ; EWGV Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Zusätzliche Mitverantwortungsabgabe - Zweck - Keine steuerliche Belastung - Vorläufige Erhebung unter Vorbehalt einer eventuellen späteren Erstattung - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit;

EuGH, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen Rs C-8/89

DRsp Nr. 2006/13944

1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Zusätzliche Mitverantwortungsabgabe - Zweck - Keine steuerliche Belastung - Vorläufige Erhebung unter Vorbehalt einer eventuellen späteren Erstattung - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit;

»1. Die zusätzliche Mitverantwortungsabgabe kann nicht als steuerliche Belastung angesehen werden; ihre Rechtmässigkeit kann daher nicht anhand von Kriterien beurteilt werden, die dem Steuerrecht entnommen sind. Die Abgabe stellt nämlich eine Maßnahme der Agrarpolitik dar, die das Wachstum auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Getreidemarkt dadurch begrenzen und verhindern soll, daß sie einen unmittelbaren Druck auf den an die Getreideerzeuger gezahlten Preis ausübt. Dieser wirtschaftliche Zweck und die angestrebte abschreckende Wirkung rechtfertigen es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, daß die Abgabe zum Zeitpunkt der Vermarktung des Getreides vorläufig - und vorbehaltlich ihrer vollständigen oder teilweisen Erstattung für den Fall, daß am Ende des fraglichen Wirtschaftsjahres festgestellt wird, daß die garantierte Hoechstmenge nicht überschritten worden ist oder daß ihre Überschreitung einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt - erhoben wird.