EuGH - Urteil vom 17.06.1999
Rs C-166/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 90 ; Richtlinie 92/83/EWG; Richtlinie 92/84/EWG;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinien 92/83 und 92/84 - Alkohol und alkoholische Getränke - Einführung einer Mindestverbrauchsteuer auf Bier, nicht aber auf Wein - Ermessen der Mitgliedstaaten;

EuGH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen Rs C-166/98

DRsp Nr. 2006/12360

1 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinien 92/83 und 92/84 - Alkohol und alkoholische Getränke - Einführung einer Mindestverbrauchsteuer auf Bier, nicht aber auf Wein - Ermessen der Mitgliedstaaten;

»1 Die Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und die Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke erlegen den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auf, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben. Diesen Staaten verbleibt demzufolge ein ausreichender Ermessensspielraum, um zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeden Schutz der inländischen Erzeugung im Sinne von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) ausschließt.