EuGH - Urteil vom 05.04.1990
Rs 132/88
Normen:
EWGV Art. 169 ; EWGV Art. 95 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung - Hoechste Steuergruppe, in die nur eingeführte Erzeugnisse fallen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Kein Anreiz zum Kauf inländischer Erzeugnisse - [EWG-Vertrag, Artikel 95] -

EuGH, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen Rs 132/88

DRsp Nr. 2006/17665

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung - Hoechste Steuergruppe, in die nur eingeführte Erzeugnisse fallen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Kein Anreiz zum Kauf inländischer Erzeugnisse - [EWG-Vertrag, Artikel 95] -

»1. Ein Steuersystem, bei dem der Betrag der Steuern nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums progressiv ansteigt, ist nicht als solches nach dem Gemeinschaftsrecht verboten und kann nicht allein deswegen als diskriminierend angesehen werden, weil nur, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, eingeführte Erzeugnisse in die am höchsten besteuerte Gruppe fallen. Es verstösst gegen das Gebot des Artikels 95 EWG-Vertrag, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zugunsten der Erzeugnisse aus inländischer Herstellung vom Kauf der höher besteuerten eingeführten Erzeugnisse abzuhalten.