FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2002
IV 32/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

1. Zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen; 2. Grenzen der Ermittlungspflicht der Finanzbehörden

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV 32/01

DRsp Nr. 2003/8248

1. Zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen; 2. Grenzen der Ermittlungspflicht der Finanzbehörden

1. Bei einem verzinslichen Darlehen zwischen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit vor allem anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der geschuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen. 2. Die Änderung eines Steuerbescheides ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Das setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige auch seinerseits seine Mitwirkungspflicht voll erfüllt hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Darlehen zwischen Ehegatten steuerlich anzuerkennen ist und ob insoweit die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorliegen.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt eine Brauerei mit Gastwirtschaft. Den Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich. Die Klägerin arbeitet im Betrieb als Bürokraft; hierfür erhält sie einen geringen Arbeitslohn.