Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 50 UStDV)

230 UStR2000 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

230 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer in Sonderfällen von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. 2Ein Sonderfall liegt vor, wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht. Beispiel: 1Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von 50 000 DM. 2Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der Abgabe der Voranmeldung befreien. 3Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, daß in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden ist. (2) Unternehmer, die die Durchschnittsätze des § 24 UStG anwenden, haben - sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden - nur dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn 1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittsatz von 16 v. H. gilt, oder 2. die Umsätze von Getränken, für die der Durchschnittsatz von 16 v. H. gilt, und von alkoholischen Flüssigkeiten im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 2 400 DM voraussichtlich übersteigen werden oder 3. Umsätze ausgeführt werden, auf die die Durchschnittsätze des § 24 UStG nicht anzuwenden sind und für die wegen der Abgabe der Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder 4. Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG geschuldet werden. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 brauchen die Umsätze, die den Durchschnittsätzen des § 24 UStG unterliegen und für die eine Steuer nicht zu entrichten ist, in den Voranmeldungen nicht aufgeführt zu werden. 2Sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres eingetreten, sind von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten. 3Auf vorausgegangene Vorauszahlungszeiträume entfallende Umsatzsteuerbeträge brauchen erst binnen der in § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG bezeichneten Frist nachentrichtet zu werden. 4In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese Steuerbeträge geschuldet werden. 5Die Möglichkeit, den Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der Voranmeldung zu entbinden, wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.