BFH - Urteil vom 04.11.2003
IX R 4/01
Normen:
AO § 108 Abs. 3 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 159
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4463/98

3-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Fristende Sonntag

BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen IX R 4/01

DRsp Nr. 2003/16181

3-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Fristende Sonntag

Die 3-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines VA zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe verlängert sich bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 3 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte den Erlass der für 1992 bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Erlassantrag ab. Der nachfolgende Einspruch blieb ebenfalls erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1998 (Donnerstag) wurde mit einfachem Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Die dagegen erhobene Klage ging am 12. Juni 1998 beim Finanzgericht (FG) ein. Die Klageschrift enthielt den Hinweis, die Einspruchsentscheidung sei dem Prozessbevollmächtigten erst am Montag, dem 11. Mai 1998, zugegangen. Der 11. Juni 1998 war in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag (Fronleichnam).