(1) 1Zu den Außenanlagen gehören insbesondere die Einfriedigungen, Tore, Stützmauern, Brücken, Unterführungen, Wegebefestigungen, Platzbefestigungen, Schwimmbecken, Tennisplätze, Gartenanlagen sowie die außerhalb des Gebäudes gelegenen Versorgungsanlagen und Abwasseranlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen. 2Diese Anlagen rechnen grundsätzlich zum Grundvermögen; wegen der Abgrenzung gegenüber den Betriebsvorrichtungen vgl. Abschnitt 1 Abs. 6. (2) 1Der Wert der Außenanlagen wird neben dem Gebäudewert gesondert erfaßt (§ 83 BewG). 2Bei Geschäftsgrundstücken wird im allgemeinen bei der Bewertung der Außenanlagen, von ins einzelne gehenden Ermittlungen abgesehen werden können. 3In vielen Fällen wird es genügen, als Wert der Außenanlagen 2 bis 8 v. H. des gesamten Gebäudewerts anzusetzen. 4Andernfalls muß auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. 5Solche Erfahrungswerte können für oft vorkommende Außenanlagen aus der Anlage 17 entnommen werden. 6Die angegebenen Preise sind bereits unter Berücksichtigung eines Baupreisindex von 135 (1958 = 100) auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umgerechnet worden. 7Von dem Normalherstellungswert ist die Wertminderung wegen Alters abzuziehen. 8Sie bestimmt sich nach dem Alter der einzelnen Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und ihrer Lebensdauer. 9Die Ausführungen in Abschnitt 41 gelten entsprechend. 10Als gewöhnliche Lebensdauer und jährliche Wertminderung sind zugrunde zu legen:
Lebensdauer in Jahren Jährliche Wertminderung in v. H. 1. Einfriedigungen Holz- und Drahtzäune 10 bis 20 10 bis 5 Plattenwände und Einfriedigungsmauern 20 bis 50 5 bis 2 2. Wege- und Platzbefestigungen Leichte Decken und Plattenwege 10 bis 20 10 bis 5 Sonstige Bodenbefestigung 20 bis 50 5 bis 2 3. Rampen und Stützmauern 20 bis 50 5 bis 2 4. Schwimmbecken 10 bis 20 10 bis 5 5. Entwässerungs- und Versorgungsleitungen 20 bis 50 5 bis 2