46 BewRGr
Stand: 19.09.1966
zuletzt geändert durch:
-, -
E. Sachwertverfahren
V. Angleichung an den gemeinen Wert (§ 90 BewG)

46 BewRGr Anzuwendende Wertzahl

46 Anzuwendende Wertzahl

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

1Nach § 90 Abs. 1 BewG ist der Ausgangswert (vgl. Abschnitt 34) an den gemeinen Wert anzugleichen. 2Diese Angleichung erfolgt durch Wertzahlen. 3Die Wertzahlen werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.