BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )
1Nach § 90 Abs. 1BewG ist der Ausgangswert (vgl. Abschnitt 34) an den gemeinen Wert anzugleichen. 2Diese Angleichung erfolgt durch Wertzahlen. 3Die Wertzahlen werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.