BFH - Urteil vom 13.11.2012
VI R 100/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32 Abs. 7; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 299/04

Abänderung der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Übertragung von Kinderfreibeträgen

BFH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen VI R 100/10

DRsp Nr. 2013/6278

Abänderung der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Übertragung von Kinderfreibeträgen

1. NV: § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. der Jahre 2000 und 2001 und § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2002 sind verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. Mai 2006 III R 71/04, BStBl II 2008, 352; vom 27. Oktober 2011 III R 42/07, BFH/NV 2012, 839). 2. NV: Ein Ereignis, das die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigt, kann auch vorliegen, wenn der Steuerbescheid, in dem der Vorgang mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist, noch nicht bestandskräftig ist.

Wird der Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6, 7 EStG auf Antrag des betreuenden Elternteils auf diesen übertragen, so wirkt dies unmittelbar auf die Steuerschuld des Elternteils ein, der den Freibetrag bisher in Anspruch genommen hat. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist auch dann gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu seinem Nachteil zu ändern, wenn die Veranlagung bereits bestandskräftig war.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32 Abs. 7; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe