FG Baden-Württemberg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 299/04
Abänderung der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Übertragung von Kinderfreibeträgen
BFH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen VI R 100/10
DRsp Nr. 2013/6278
Abänderung der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Übertragung von Kinderfreibeträgen
1. NV: § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. der Jahre 2000 und 2001 und § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2002 sind verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. Mai 2006 III R 71/04, BStBl II 2008, 352; vom 27. Oktober 2011 III R 42/07, BFH/NV 2012, 839).2. NV: Ein Ereignis, das die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO rechtfertigt, kann auch vorliegen, wenn der Steuerbescheid, in dem der Vorgang mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist, noch nicht bestandskräftig ist.
Wird der Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6, 7EStG auf Antrag des betreuenden Elternteils auf diesen übertragen, so wirkt dies unmittelbar auf die Steuerschuld des Elternteils ein, der den Freibetrag bisher in Anspruch genommen hat. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist auch dann gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO zu seinem Nachteil zu ändern, wenn die Veranlagung bereits bestandskräftig war.