KG - Beschluss vom 09.03.2023
2 U 56/19
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 2; AktG § 246; AktG § 248; ZPO § 69; ZPO § 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 91/17

Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund wegen einseitiger Parteiergreifung in einem Streit unter GesellschafternRechtsfolgen des Beitritts eines Gesellschafters in einer Beschlussmängelstreitigkeit auf Seiten der GmbH

KG, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 2 U 56/19

DRsp Nr. 2023/5262

Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund wegen einseitiger Parteiergreifung in einem Streit unter Gesellschaftern Rechtsfolgen des Beitritts eines Gesellschafters in einer Beschlussmängelstreitigkeit auf Seiten der GmbH

1. Aufgrund der der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges Urteil in einem Prätendentenstreit zu beachten, mit dem die Gesellschafterstellung eines Prätendenten festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH an dem Rechtsstreit weder selbst als Partei beteiligt war noch ihr der Streit verkündet worden ist. 2. Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) rechtfertigen.