KG - Beschluss vom 29.03.2023
22 W 6/23
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 2; GmbHG § 66 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Abberufung des Liquidators einer GmbH wegen der Auflösung von Beteiligungen und der Beendigung von Gesellschafterstellungen der GmbHBegriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG

KG, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 22 W 6/23

DRsp Nr. 2023/15639

Abberufung des Liquidators einer GmbH wegen der Auflösung von Beteiligungen und der Beendigung von Gesellschafterstellungen der GmbH Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 66 Abs. 3, Abs. 2 GmbHG ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert. Eine solche ergibt sich wegen § 70 GmbHG in der Regel nicht daraus, dass die GmbHG bestehende Beteiligungen aufgibt und Gesellschafterstellungen beendet.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den ihm am 16. November 2022 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wird zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 2; GmbHG § 66 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.