OLG Köln - Beschluss vom 29.08.2019
18 Wx 9/19
Normen:
AktG § 103 Abs. 3 S. 1 ; AktG § 142 Abs. 2; AKtG § 142 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 188
ZIP 2020, 560
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.03.2019

Abberufung eines Aufsichtsrates einer GesellschaftAntrag auf Bestellung eines SonderprüfersAbsehen des Aufsichtsrats von einer StellungnahmeStellungnahme eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 18 Wx 9/19

DRsp Nr. 2020/41

Abberufung eines Aufsichtsrates einer Gesellschaft Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers Absehen des Aufsichtsrats von einer Stellungnahme Stellungnahme eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds

1. Bei einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG ist der Aufsichtsrat zu hören, und das bedeutet das Gesellschaftsorgan in seiner Gesamtheit und nicht die einzelnen Mitglieder. 2. Hat der Aufsichtsrat von einer Stellungnahme abgesehen, stellt die Abgabe einer eigenen Stellungnahme eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds in dem Verfahren eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Aufsichtsrates dar, dass zur Aufrechterhaltung der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Aufsichtsrat die sofortige Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.03.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 103 Abs. 3 S. 1 ; AktG § 142 Abs. 2; AKtG § 142 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.