Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er am 9. Oktober 1992 verkauft hat.
Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis erst nach vollständiger Räumung des Grundstücks, Abbruch der bestehenden Gebäude, vollständiger Entfernung des Bauschuttes und ebenerdiger Übergabe des Grundstücks fällig sein sollte. Der Kläger verpflichtete sich, sämtliche Gebäude einschließlich etwaiger Keller auf seine Kosten und Gefahr bis zum 1. Februar 1993 vollständig abzubrechen, das Abbruchmaterial zu entsorgen und das Grundstück ebenerdig zurückzugeben. Die Gebäude wurden im Dezember 1992 abgebrochen und das Grundstück im selben Monat übergeben.
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