BFH - Beschluß vom 13.12.2000
IX B 106/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 6 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 766

Abbruchkosten eines Gebäudes

BFH, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen IX B 106/00

DRsp Nr. 2001/4943

Abbruchkosten eines Gebäudes

Der Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten scheidet dann aus, wenn sie ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst sind. In diesem Fall beruht der Wertverlust auf Erwägungen, die im Vermögensbereich liegen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 6 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er am 9. Oktober 1992 verkauft hat.

Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis erst nach vollständiger Räumung des Grundstücks, Abbruch der bestehenden Gebäude, vollständiger Entfernung des Bauschuttes und ebenerdiger Übergabe des Grundstücks fällig sein sollte. Der Kläger verpflichtete sich, sämtliche Gebäude einschließlich etwaiger Keller auf seine Kosten und Gefahr bis zum 1. Februar 1993 vollständig abzubrechen, das Abbruchmaterial zu entsorgen und das Grundstück ebenerdig zurückzugeben. Die Gebäude wurden im Dezember 1992 abgebrochen und das Grundstück im selben Monat übergeben.