FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2010
2 K 295/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Abfärbewirkung - Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 K 295/08

DRsp Nr. 2011/5746

Abfärbewirkung - Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

1. Für den Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung kommt es darauf an, ob die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. 2. Bei Beteiligung einer gewerblich tätigen PersG beginnt die Abfärbewirkung mit der mitunternehmerischen Beteiligung. 3. Ein Absehen von der sog. Abfärbewirkung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann nur in engsten einzugrenzenden Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bei hohen Erträgen aus der Beteiligung oder einer hohen Beteiligungsquote liegt eine "ganz geringfügige Beteiligung" nicht vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist eine im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck ausweislich § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung ist die ... GmbH. Neben der Komplementärin ist gem. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der einzige Kommanditist, Herr ..., mit Geschäftsführungsbefugnis ausgestattet.