FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2013
13 K 199/13
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 152

Abfindung - Zusammenballung von Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 13 K 199/13

DRsp Nr. 2014/1614

Abfindung – Zusammenballung von Einkünften

Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung setzt voraus, dass diese als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist (als „Entschädigung”). Der Stpfl. muss durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erlitten haben und die Zahlung (Abfindung) muss dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Zu den Voraussetzungen einer Zusammenballung von Einkünften. Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Stpfl. in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei dieser Betrachtung sind auch Erkrankungen des Stpfl. und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.