FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.12.2011
5 V 1335/11
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 2; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 129; AO FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO FGO § 69 Abs. 3; EStG § 10d;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1284

Abgabe der Einkommensteuererklärung setzt auch die Frist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer in Lauf

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 5 V 1335/11

DRsp Nr. 2012/6694

Abgabe der Einkommensteuererklärung setzt auch die Frist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer in Lauf

Bei der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, die im Mantelbogen bei dem Eintrag „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages” kein Kreuz aufweist, nicht nur den Beginn der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, sondern auch die Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer in Lauf setzt.

Die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 vom 16. Juni 2010 in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 14. Januar 2011 gefunden hat, wird bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des bei dem Senat anhängigen Rechtsstreites in der Hauptsache (Aktenzeichen: 5 K 180/11) ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 2; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 129; AO FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO FGO § 69 Abs. 3; EStG § 10d;

Gründe