Die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 vom 16. Juni 2010 in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 14. Januar 2011 gefunden hat, wird bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des bei dem Senat anhängigen Rechtsstreites in der Hauptsache (Aktenzeichen: 5 K 180/11) ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
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