FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2003
11 K 240/00
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 220 ; ZK Art. 220 ; EWGV 918/83 Art. 45 Abs. 1 Art. 46 Art. 47 ; EF-VO § 2 Abs. 1 ;

Abgabenbefreiung für aus Tschechien eingeführte Zigaretten; Nachweispflicht hinsichtlich des Verbringens zu privaten Zwecken; Eingangsabgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 11 K 240/00

DRsp Nr. 2004/4392

Abgabenbefreiung für aus Tschechien eingeführte Zigaretten; Nachweispflicht hinsichtlich des Verbringens zu privaten Zwecken; Eingangsabgaben

1. Die Abgabenbefreiungen nach der Zollbefreiungsverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung für aus dem Drittland eingeführte Waren wurden vom Gesetzgeber lediglich als Ausnahmetatbestände ausgestaltet. Der Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung vorgelegen haben (hier: Das Vorliegen privater Zwecke für das Verbringen der aus Tschechien eingeführten Zigaretten) obliegt dem Steuerpflichtigen.2. Es spricht für ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken, wenn der Steuerpflichtige im Inland mit sieben Stangen unversteuerter Zigaretten in einer Tüte aufgegriffen wird, die er nach Zeugenaussagen von Passanten in einer Gaststätte für 30 DM je Stange verkaufen wollte.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 220 ; ZK Art. 220 ; EWGV 918/83 Art. 45 Abs. 1 Art. 46 Art. 47 ; EF-VO § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erhebung von Einfuhrabgaben für sieben Stangen Zigaretten der Marke X.

Am 11. September 1996 teilte ein Passant gegen 17:40 Uhr einer Fußstreife des Polizeireviers S mit, dass eine ältere, männliche Person versuche, in Gaststätten Zigaretten in Stangen zu verkaufen. Der Mann habe die Zigaretten in einer Einkaufstüte mit und trage eine helle Schirmmütze.