FG Hamburg - Urteil vom 25.10.2013
5 K 120/11
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer Tatsachen

FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 120/11

DRsp Nr. 2014/1548

Abgabenordnung : Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer Tatsachen

Die Vorlage einer Kinderfreibeträge ausweisenden Lohnsteuerbescheinigung mit der Steuererklärung rechtfertigt keine Berichtigung eines Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn in dem Mantelbogen keine Angaben zu Kindern gemacht wurden und Anlagen Kind nicht eingereicht wurden. a) Aus den Steuerakten des laufenden Jahres oder des unmittelbaren Vorjahres erkennbare Tatsachen sind i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bekannt. b) Im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat das Verhalten des Finanzamts bei der Würdigung des groben Verschuldens des Steuerpflichtigen jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn ein Steuerpflichtiger eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten begehrt.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Änderbarkeit der Einkommensteuerveranlagung für 2007 zugunsten der Kläger.