1. Ein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen besteht in folgendem Fall nicht: Ein Hauptzollamt erließ einen Energiesteuerbescheid gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, gegen den nach erfolglosem Einspruchsverfahren - soweit hier relevant - erfolglos Klage erhoben wurde. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens war die Vollziehung ausgesetzt. Zwischenzeitlich stellte der Steuerpflichtige einen Entlastungsantrag nach § 50 EnergieStG, dem - wegen Nachweisanforderungen gem. § 94 EnergieStV - erst nach Rechtskraft des Urteils stattgegeben wurde. Dem Ansatz, der Energiesteueranspruch des Beklagten habe nicht der materiellen Rechtslage entsprochen, weil ihm ein materieller Entlastungsanspruch des Steuerschuldners gegenübergestanden habe, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes unabhängig von der Frage eines möglichen Entlastungsanspruchs nach § 50 EnergieStG.2. Zu den Nachweisanforderungen gem. § 94 Abs. 3 EnergieStV.
Normenkette:
AO § 237 Abs. 4; AO § 234 Abs. 2; EnergieStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 50; EnergieStV § 94;
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aussetzungszinsen.
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