BFH - Urteil vom 30.11.1999
IX R 40/96
Normen:
BewG § 75 ; EStG § 7b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 701

Abgeschlossene Wohneinheit; vor 1973 errichtetes Gebäude

BFH, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen IX R 40/96

DRsp Nr. 2000/2714

Abgeschlossene Wohneinheit; vor 1973 errichtetes Gebäude

1. Im EStG gilt kein einheitlicher Wohnungsbegriff. 2. Im Zusammenhang mit der Qualifizierung des Wohngrundstücks i.S.d. § 7 b EStG ist als Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen anzusehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Erforderlich ist auch, dass es sich um eine in sich abgeschlossene Wohneinheit handelt, die über einen eigenen Zugang verfügt. 3. Das Merkmal der Abgeschlossenheit hat auch in den Fällen Bedeutung, in denen ein vor 1973 errichtetes leerstehendes Gebäudes angeschafft wird. 4. Die Artfeststellung im Einheitswertbescheid ist für die Qualifizierung eines Wohngrundstücks nach § 7 b EStG nicht bindend.

Normenkette:

BewG § 75 ; EStG § 7b;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Am 30. Dezember 1985 erwarben sie ein Anwesen in ... für 200 000 DM. In den Jahren 1986 und 1987 bauten sie das Gebäude für insgesamt 318 130,76 DM um. In den Streitjahren bewohnten sie das Gebäude teilweise selbst und vermieteten das Dachgeschoss.