FG Köln - Senatsentscheidung vom 03.11.1999
1 K 1656/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2000, 647
EFG 2000, 169

Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

FG Köln, Senatsentscheidung vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 1 K 1656/98

DRsp Nr. 2001/1990

Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 2. Alternative EStG neben seinem häuslichen Arbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, ist auf die im Arbeitszimmer zu verrichtende Tätigkeit abzustellen. Für die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers ist das Arbeitszimmer auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber nur für bestimmte vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.