FG München - Urteil vom 19.11.2003
7 K 1733/00
Normen:
HGB § 247 Abs. 2 ;

Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen bei Grundstücken; Körperschaftsteuer 1995; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 1733/00

DRsp Nr. 2004/538

Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen bei Grundstücken; Körperschaftsteuer 1995; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995

1. Bei Grundstücken ist bei der Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen u.a. von Bedeutung, dass der Unternehmenszweck der Eigentümer-GmbH kurz nach dem Erwerb auf die Vermietung ausgedehnt wird, so dass eine Vermietungsabsicht die Zuordnung zum Anlagevermögen nahelegt. 2. Maßnahmen zur Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstücks sprechen nicht für eine Veräußerungsabsicht, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, einen Wechsel der Gesellschafter der Eigentümer-GmbH vorzubereiten.

Normenkette:

HGB § 247 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein von ihr erworbenes Grundstück zu Recht in ihrer Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen hat, oder ob es dem Umlaufvermögen zuzurechnen war.