FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2002
5 K 3050/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 ; GrEStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1444

Abgrenzung Devisentermingeschäft - Festgeldanlage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 5 K 3050/00

DRsp Nr. 2002/18191

Abgrenzung Devisentermingeschäft - Festgeldanlage

1. Das ein Devisentermingeschäft kennzeichnende Anlegerrisiko liegt nicht vor, wenn der Anleger im wirtschaftlichen Ergebnis eine Festgeldanlage vornimmt und sein "Risiko" lediglich darin besteht, dass er bei anderen Anlageformen oder anderen Anlagebedingungen möglicherweise eine noch höhere Rendite hätte erzielen können. 2. Das "Zwei-Banken-Modell" basiert auf folgender Abwicklung: Die A-Bank bietet ausgewählten Kunden ein Anlagemodell an, wonach der Kunde unter Einräumung einer umfassenden Kontovollmacht für die A-Bank bei der Bank B, die mit der A-Bank gesellschaftsrechtlich und / oder vertraglich verbunden ist, einen Betrag in ausländischer Währung (z. B. in Yen) als Festgeld zu einem niedrigen Zinssatz für die Dauer von etwas mehr als sechs Monaten anlegt. Nach Ablauf des Anlagezeitraums erhält der Anleger den Yen-Betrag zurück, umgetauscht zum Kassakurs zzgl. der (niedrigen) Zinsen. Der Kunde erhält darüber hinaus von der A-Bank einen Differenzbetrag, der aus einem von ihr im vorhinein garantierten festen Rückkaufkurs resultiert.