LAG Köln - Urteil vom 04.05.2023
6 Sa 684/22
Normen:
BetrVG § 4; KSchG § 15 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1566/22

Abgrenzung einer Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG vom Betriebsteil i.S.d. § 4 BetrVGBegründungsanforderungen an das Outsourcing von Fotoarbeiten einer Tageszeitung an freie MitarbeiterVorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 684/22

DRsp Nr. 2023/12395

Abgrenzung einer "Betriebsabteilung" i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG vom "Betriebsteil" i.S.d. § 4 BetrVG Begründungsanforderungen an das Outsourcing von Fotoarbeiten einer Tageszeitung an freie Mitarbeiter Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

1. Die "Betriebsabteilung" im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem "Betriebsteil" im Sinne des § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen, gehören die Fotografinnen und Fotografen einer Tageszeitung nicht einer Betriebsabteilung "Fotografie" an.2. Die Unternehmerentscheidung, die bisherigen Fotoarbeiten für eine Tageszeitung an freie Mitarbeiter zu vergeben, bedarf dann einer besonderen Konkretisierung und einer besonders eingehenden Darstellung des unternehmerischen Konzepts, wenn diese Unternehmerentscheidung eine Kündigung begründen soll, die gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen worden ist, der gerade rechtskräftig den Status als Arbeitnehmer hat feststellen lassen, obwohl er bisher von der Beklagten als freier Mitarbeiter geführt worden war.