FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2015
6 K 115/13
Normen:
EStG 2007 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG 2007 § 40 Abs. 3; EStG 2007 § 8 Abs. 2 S. 1; LStDV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2710
BB 2015, 2915

Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 6 K 115/13

DRsp Nr. 2015/18734

Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

1. Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen liegen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der dem einzelnen Arbeitnehmer zugewendete Vorteil die Freigrenze von 110 Euro überschreitet. 2. Unter Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist. 3. Die Abgrenzung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltug hängt maßgeblich davon ab, ob an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste teilnehmen und ob deren Anwesenheit „im Vordergrund” steht. Nur in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene für Betriebsangehörige.