FG München - Urteil vom 17.11.1998
16 K 265/94
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Abgrenzung private Vermögensverwaltung vs gewerblicher Wertpapierhandel: Berücksichtigung von Verlusten eines Steuerberaters aus umfangreichen Wertpapiergeschäften; Einkommensteuer 1989

FG München, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 16 K 265/94

DRsp Nr. 2002/12155

Abgrenzung private Vermögensverwaltung vs gewerblicher Wertpapierhandel: Berücksichtigung von Verlusten eines Steuerberaters aus umfangreichen Wertpapiergeschäften; Einkommensteuer 1989

Der Handel mit Wertpapieren überschreitet die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit nicht bereits dadurch, dass der Kapitalanleger planmäßig vorgeht, Geschäfte in erheblichem Umfang tätigt, die Käufe teilweise fremdfinanziert und zur Abwicklung auf seine berufsspezifischen Kenntnisse als Steuerberater zurückgreift, solange nicht eine betriebliche Organisation unterhalten wird, die sich deutlich von der Verhaltensweise eines Privatanlegers unterscheidet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Gegen die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erging am 27. Juni 1993 ein Einkommensteuerbescheid für 1989, der u. a. den Vorbehalt der Nachprüfung trägt. Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte (das Finanzamt = FA) die Einkommensteuer für 1989 mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1993 auf 112.012 DM herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger erstmals vor, seit 1984 - und auch im Streitjahr 1989 - einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben zu haben.