BFH - Urteil vom 14.08.2019
I R 21/18
Normen:
AStG § 1 Abs. 1, Abs. 4; OECD-MustAbk Art. 9 Abs. 1; DBA-Frankreich 1959 Art. 5; AEUV Art. 49; KStG § 8b Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 759
GmbHR 2020, 793
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2115/16

Abgrenzung von betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten EinlagenRechtsfolgen fehlender Darlehensbesicherung innerhalb eines Konzerns

BFH, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen I R 21/18

DRsp Nr. 2020/7692

Abgrenzung von betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen Rechtsfolgen fehlender Darlehensbesicherung innerhalb eines Konzerns

1. NV: Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394). 2. NV: Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394). 3. NV: Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 5 DBA-Frankreich 1959).