Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2003 vom 07.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2012 wird aufgehoben.
2.Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 11.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte der Klägerin als solche aus selbständiger Arbeit festgestellt werden. Ein Gewerbesteuermessbetrag ist nicht auf die Gesellschafter zu verteilen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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