FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2015
9 K 97/13 G,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit von gewerblichen Einkünften bei einer als GbR betriebenen Rechtsanwaltskanzlei

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 9 K 97/13 G,F

DRsp Nr. 2016/1150

Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit von gewerblichen Einkünften bei einer als GbR betriebenen Rechtsanwaltskanzlei

Arbeitet bei einer als GbR betriebenen Rechtsanwaltskanzlei eine angestellte Rechtsanwältin, die selber vom AG zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, sind die Einkünfte der Gesellschaft nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn die Gesellschafter in den Verfahren der angestellten Insolvenzverwalterin leitend und eigenverantwortlich tätig waren. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Angestellte nach vorgegebenen Mustern der Kanzlei arbeitete und bei Abweichungen davon zu einem Gesellschafter Kontakt aufnehmen musste.

Tenor

1.

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2003 vom 07.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2012 wird aufgehoben.

2.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 11.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte der Klägerin als solche aus selbständiger Arbeit festgestellt werden. Ein Gewerbesteuermessbetrag ist nicht auf die Gesellschafter zu verteilen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand