BFH - Beschluss vom 19.12.2007
I R 15/07
Normen:
AO § 14 § 52 Abs. 2 Nr. 4 § 64 § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 635
BFH/NV 2008, 835
BFHE 220, 25
BStBl II 2009, 262
DB 2008, 1250
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4519/05

Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb; Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I R 15/07

DRsp Nr. 2008/5060

Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb; Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen

»Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.«

Normenkette:

AO § 14 § 52 Abs. 2 Nr. 4 § 64 § 65 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstalten von Trabrennen, ist. Der Hauptverband für Traberzucht (HVT), dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der HVT sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.