FG Münster - Urteil vom 19.12.2000
15 K 7506/98 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 Alt 3 ;

Abgrenzung zu anschaffungsnahen Aufwendungen für ein Gebäude

FG Münster, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 15 K 7506/98 E

DRsp Nr. 2002/13647

Abgrenzung zu anschaffungsnahen Aufwendungen für ein Gebäude

Aufwendungen sind als Herstellungskosten zu behandeln, wenn das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Davon ist auszugehen, wenn ein Gebäude im Anschluss an die Anschaffung in erheblichem Umfang instandgesetzt bzw. modernisiert wird. Eine erhebliche Instandsetzung oder Modernisierung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Kosten hierfür 42 % des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude betragen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 Alt 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber,

1. ob Kosten für die Instandhaltung und Modernisierung eines Einfamilienhauses (EFH) als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sofort abzugsfähig sind (vgl. § 10 Abs. 6 Einkommensteuergesetz - EStG) oder als Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln sind (§ 10 e Abs. 1 EStG) und

2. ob bei der Aufteilung des Kaufpreises der Wert des Grund und Bodens - abweichend von der Richtwertkarte des Gutachterausschusses - lediglich mit 70.400,00 DM zuzüglich eines weiteren Abschlags von 30 % auszusetzen ist.