FG Münster - Urteil vom 21.08.2001
1 K 5736/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 504
EFG 2002, 79

Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Fachhochschulstudium

FG Münster, Urteil vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 5736/98 E

DRsp Nr. 2002/1132

Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Fachhochschulstudium

1) Aufwendungen einer über den Abschluss als staatlich geprüfte Betriebswirtin verfügenden Rechtsanwalts- und Notargehilfin für ein neben ihrer Berufstätigkeit im Bereich Personalwesen betriebenes erstmaliges Fachhochschulstudium der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Personalwesen) sind als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn Voraussetzung für die Beibehaltung der derzeitigen, bereits erlangten Position ein akademischer Studienabschluss ist und vertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber ihr bei erfolgreichem Abschluss ihres Studiums die Kosten (teilweise) zu erstatten und sie im Gegenzug das Beschäftigungsverhältnis für eine bestimmte Dauer fortzusetzen hat. 2) Die typisierende Rechtsprechung des BFH, derzufolge Kosten eines erstmaligen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule stets Kosten der Berufsausbildung sind, ist nur anzuwenden, wenn es sich bei dem Studium um die erstmalige Ausbildung für einen ersten Beruf im unmittelbaren Anschluss an den Besuch einer allgemeinbildenden Schule handelt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: