I.
Der Kläger, der als selbständiger Berater im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung tätig war und ist, reichte am 20. Juni 1995 eine Gewerbesteuererklärung für 1993 ein. In dieser Erklärung war als Art. des Unternehmens "EDV-Beratung und Softwareentwicklung" angegeben. Der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug 133.269 DM.
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