FG München - Urteil vom 29.11.2002
13 K 2049/99
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 81 Abs. 1 ;

Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit; Katalogberufe; ähnlicher Beruf: EDV-Beratung- und Softwareentwicklung einer Tätigkeit als Ingenieur oder beratender Betriebswirt i. d. R. nicht ähnlich; Sachverständigengutachten; Gewerbesteuermessbetrag 1993, 1994

FG München, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 2049/99

DRsp Nr. 2003/9345

Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit; Katalogberufe; ähnlicher Beruf: EDV-Beratung- und Softwareentwicklung einer Tätigkeit als Ingenieur oder beratender Betriebswirt i. d. R. nicht ähnlich; Sachverständigengutachten; Gewerbesteuermessbetrag 1993, 1994

Die Einholung eines von den Beteiligten nicht beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Beruf eines EDV-Beraters und Softwareentwicklers dem eines Ingenieurs oder beratenden Betriebswirt ähnlich ist, ist nur dann angezeigt, wenn sich aus dem Tatsachenvortrag und den eingereichten Unterlagen ein Minimum an Anhaltspunkten für die Tätigkeit in einem "ähnlichen" Beruf ergibt.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 81 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger, der als selbständiger Berater im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung tätig war und ist, reichte am 20. Juni 1995 eine Gewerbesteuererklärung für 1993 ein. In dieser Erklärung war als Art. des Unternehmens "EDV-Beratung und Softwareentwicklung" angegeben. Der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug 133.269 DM.