FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2004
10 K 225/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; HGB § 230 Abs. 1 § 231 § 234 § 233 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 15
EFG 2005, 530

Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 10 K 225/01

DRsp Nr. 2005/1794

Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1998

1. Die Zeichnung von "Genussscheinen" im Rahmen eines Kapitalanlagemodells einer auf den Bermudas ansässigen Fondsgesellschaft (hier: Modell "Global Futures Fund I Limited") ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als stille Beteiligung i.S. der §§ 230 ff. HGB zu werten, wenn unter anderem - die Fondsgesellschaft durch ihren Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit handelsgewerblicher Art. ausübt, - die Einzahlung des Anlegers gegen Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt und in das Vermögen der Fondsgesellschaft gelangt, die Anleger zu keinen Nachschüssen verpflichtet sind, - die Fondsgesellschaft die Einzahlungen unabhängig von Weisungen der Anleger für die vorgesehenen Spekulationsgeschäfte einzusetzen hatte, und